Allgemeine Geschäftsbedingungen

zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen von André Brix

(Stand 27.06.2019)

 

 

 

§ 1 Grundsätze

  • (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen durch André Brix, im Folgenden Auftragnehmer genannt.
  • (2) Die konkreten Modalitäten des jeweiligen Auftrags werden mittels eines vom Auftragnehmer abgegebenen Angebots bzw. einer vom Auftraggeber aufgegebenen Bestellung vereinbart.

 

 

§ 2 Erbringung der Leistung

  • (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftrag eigenverantwortlich, vollständig und mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Dies gilt auch für die vom Auftragnehmer eingesetzten eigenen Mitarbeiter.
  • (2) Sämtliche Investitionen die nötig sind, um den Auftrag durchzuführen wird der Auftragnehmer selbst und auf eigene Rechnung tätigen und somit für die Realisierung des Auftrags grundsätzlich eigene Arbeitsmittel und ggf. eigene Mitarbeiter einsetzen.

 

 

§ 3 Vergütung

  • (1) Der Auftragnehmer erhält eine Vergütung, die im Rahmen des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Bestellung vereinbart wird.
  • (2) Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
  • (3) Die Vergütung bei Werkleistungen richtet sich nach § 4 Abs. 3.

§ 4 Übergabe, Abnahme und Vergütung bei Werkleistungen

  • (1) Ausschließlich für den Fall, dass der Auftragnehmer Werkleistungen gemäß §§ 631 ff BGB erbringt, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung von vereinbarten Teilleistungen und der Gesamtleistung jeweils unverzüglich anzeigen.
  • (2) Der Auftraggeber bzw. dessen Kunde wird die Leistung unverzüglich prüfen. Sie gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung schriftlich die von ihm festgestellten Mängel mitteilt. In diesem Fall wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, die Nachbesserung durch den Auftragnehmer abzulehnen und auf Kosten des Auftragnehmers eine Ersatzvornahme durchzuführen.
  • (3) Die Vergütung erfolgt nach Abnahme der Leistung bzw. Teilleistung. Abschlagszahlungen können vereinbart werden.
  • (4) Auf Wunsch beider Parteien können auch Teilabnahmen stattfinden, die schriftlich zu vereinbaren sind. Gleiches gilt für Vereinbarungen abweichender Übergabe- und Abnahmebestimmungen einzelner Leistungen. Vorbehalte bei der Abnahme wegen bekannter Mängel müssen ebenfalls schriftlich erfolgen.
  • (5) Für etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber gelten – soweit in der Bestellung bzw. dem Angebot nicht anders vereinbart – die gesetzlichen Regelungen.

 

 

§ 5 Geheimhaltung

  • (1) Sofern der Auftragnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit vertrauliche Informationen über den Auftraggeber und dessen Kunden erhält verpflichtet sich der Auftragnehmer diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. Überlassene Unterlagen sind nach Erbringung einer Leistung vom Auftragnehmer unaufgefordert zurückzugeben.
  • (2) Die Geheimhaltung gilt auch über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus.
  • (3) Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter und sonstige von ihm eingesetzte Dritte ebenso auf die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen verpflichten.
  • (4) Bei Verstößen gegen diese Geheimhaltungspflicht zahlt der Auftragnehmer ohne Nachweis eines Schadenseintritts durch den Auftraggeber eine Konventionalstrafe von maximal 5.000,00 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes ist nicht ausgeschlossen.

 

 

§ 6 Datenschutz

  • (1) Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es ist ihnen bekannt, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
  • (2) Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers wird dem Auftraggeber in einem gesonderten Dokument bekanntgebeben (siehe Impressum).
  • (3) Auftragnehmer und Auftraggeber werden auch alle ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichten.

 

 

§ 7 Haftung

  • (1) Die Haftung des Auftragnehmers bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  • (2) Die Regelung des Abs. 1 gilt auch für vom Auftragnehmer eingesetzte eigene Mitarbeiter.

 

 

§ 8 Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)

  • (1) Der Auftragnehmer versichert dem Auftraggeber für die von ihm als Arbeitnehmer eingesetzten Mitarbeiter die Vorschriften des MiLoG einzuhalten.
  • (2) Soweit der Auftraggeber wegen Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Vorschriften des MiLoG seiner Mitarbeiter haftbar gemacht wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von dem insoweit entstehenden finanziellen Schaden frei.

 

 

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

  • (1) Änderungen oder Ergänzungen sowohl dieser AGB als auch der Inhalte der Bestellung bedürfen der Textform, dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.
  • (2) Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann jedoch im Rahmen des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Bestellung individuell vereinbart werden.
  • (3) Diese AGB sowie die darauf basierenden Angebote bzw. Bestellungen unterliegen ausschließlich und unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und den Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • (4) Als Gerichtsstand gilt – soweit zulässig – Langwedel.

 

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